Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen Stellung genommen.
Die Unschuldsvermutung ist ein wesentliches Element der deutschen Strafrechtsordnung, welches auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegt ist. Sie stellt jedoch keine geeignete Basis für eine Richtlinie zur (teilweisen) Harmonisierung des Beweisrechts der nationalen Strafrechtsordnungen dar.
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