Das LG Augsburg hatte den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hatte es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Die Revision des Angeklagten hatte der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 28.07.2015 als unbegründet verworfen.
Der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Senat am 03.09.2015 ist aufgehoben worden.
Vorinstanz
LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2013 – 10 KLs 501 Js 127135/95
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 153/2015 v. 28.08.2015
Eine Antwort hinterlassen