Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach nach § 63 StGB hat ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Ergebnisse vorgelegt.
Eingesetzt und geleitet wurde die Bund-Länder-Arbeitsgruppe – in Umsetzung einer Vorgabe des Koalitionsvertrags und einer entsprechenden Bitte der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister – vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ihre Aufgabe war es, Vorschläge zu prüfen und zu erarbeiten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen nach § 63 StGB stärker zur Wirkung zu verhelfen.
Die mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen, der AG Psychiatrie der Länder sowie des Bundesministeriums für Gesundheit besetzte Arbeitsgruppe nahm am 14.03.2014 ihre Arbeit auf. In insgesamt fünf Sitzungen wurde ein Diskussionsentwurf erarbeitet. Mit den darin vorgeschlagenen Änderungen im StGB und in der StPO soll – dem Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe entsprechend – die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stärker auf gravierende Fälle beschränkt, die Unterbringung für weniger schwerwiegende Gefahren zeitlich begrenzt sowie die prozessualen Sicherungen ausgebaut werden, um unverhältnismäßig lange Unterbringungen besser zu vermeiden. Zukünftig sollen nach dem Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor allem dort Unterbringungen vermieden werden, in denen vom Betroffenen lediglich als nicht schwer einzustufende wirtschaftliche Schäden drohen. Eine sehr lange andauernde Unterbringung soll die Gefahr bloßer wirtschaftlicher Schäden in der Regel gar nicht mehr rechtfertigen können.
Bei allen Unterbringungen soll durch eine kürzere Abfolge von externen und jeweils wechselnden Gutachtern der Problematik von sich lediglich selbst bestätigenden Routinebegutachtungen begegnet werden. Diese externen Begutachtungen sollen den Gerichten helfen, dass es nicht zu einer Fortdauer von Unterbringungen kommt, die im Hinblick auf die – vermeintliche – Gefährlichkeit des Betroffenen gar nicht mehr erforderlich und angemessen sind.
Insgesamt hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für maßvolle Änderungen ausgesprochen, um den vom BVerfG vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Recht der Unterbringung nach § 63 StGB zu stärken, ohne dabei die berechtigten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vor psychisch gestörten Straftätern zu vernachlässigen.
Gewalt- oder Sexualstraftäter, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aufgrund ihres Zustandes auch zukünftig erhebliche Straftaten begehen, durch welche die potentiellen Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, können auch nach den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin unbefristet untergebracht werden.
Der Diskussionsentwurf soll Grundlage für einen Referentenentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB sein, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zeitnah erarbeiten und in das Gesetzgebungsverfahren einbringen wird.
Quelle: juris GmbH
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