Grundsätzlich begrüßt die BRAK das Vorhaben, insbesondere die Möglichkeit der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Kommunikation der Strafverteidiger (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) wird als wesentlicher Schritt in Richtung Digitalisierung angesehen. Die Einführung der elektronischen Strafakte ermögliche Rechtsanwälten in vielen Bereichen eine wesentlich effizientere Bearbeitung der Mandate als mit einer Papierakte, da sie durchsuchbar und damit ein einfacherer Sachverhaltsabgleich möglich sei, heißt es in der Stellungnahme. Auch sei in vielen Kanzleien die elektronische Akte im Termin inzwischen zur Regel geworden, weswegen ein Medienwechsel entfalle.
Dennoch weise der Entwurf an einigen Stellen gravierende Schwachstellen auf, so die BRAK. So bedürften die vorgesehenen Regelungen zur Löschung von Kopien und Vernichtung von Ausgangsdokumenten dringend der Modifikation. Beispielsweise berge die Vernichtung von Originaldokumenten nach nur sechs Monaten die Gefahr des kompletten Verlustes, beispielsweise durch technische Entwicklungen bei der zur Datenverarbeitung geeigneten Hardware.
Quelle: juris GmbH
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