m Mai 2012 brachten somalische Piraten den Chemietanker „Marida Marguerite“ einer deutschen Reederei im Golf von Aden in ihre Gewalt und hielten die Besatzung für die Dauer von fast acht Monaten auf dem Schiff gefangen. Der Angeklagte wirkte in der Folgezeit daran mit, die Reederei zur Zahlung von 5 Mio. US-Dollar zu erpressen und das Lösegeld sodann unter den Piraten zu verteilen. An der Folter von einzelnen Besatzungsmitgliedern war der Angeklagte zwar nicht selbst beteiligt, er nahm die massiven Gewaltanwendungen indes in Kauf, weil er einzig daran interessiert war, ein besonders hohes Lösegeld zu erlangen.
Das LG Osnabrück hatte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so der BGH.
Vorinstanz
LG Osnabrück, Urt. v. 17.04.2014 – 10 KLs – 710 Js 21274/13 – 31/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 54/2015 v. 13.04.2015
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