Die Bundesregierung hat am 23.03.2016 den von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches beschlossen.
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines neuen § 13 in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Durch die Neuregelung wird neben der bislang strafbaren Vorbereitung erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Gleichzeitig wird der Täterkreis zum Schutz von „einfachen“ Soldaten auf Führungspersonen – in der Regel politische Machthaber – beschränkt. Geringfügige Völkerrechtsverletzungen wie etwa kleinere Grenzscharmützel werden ausgeklammert. Der Entwurf trägt auch dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, namentlich des für die Verfolgung von Aggressionsverbrechen zuständigen Generalbundesanwalts: Die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolger besteht nur, wenn die Tat einen eindeutigen Bezug zu Deutschland hat.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz von Kampala im Jahr 2010, die den Begriff des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges („Verbrechen der Aggression“) definieren. Die Beschlüsse von Kampala ergänzen die Verfahrensordnung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH). Dadurch kann der IStGH ab dem 01.01.2017 völkerrechtswidrige Angriffskriege bestrafen. Das „Verbrechen der Aggression“ war schon in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg als schwerstes internationales Verbrechen angesehen worden.
Das Gesetz soll am 01.01.2017 in Kraft treten.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 23.03.2016
Eine Antwort hinterlassen