Generalanwalt Yves Bot hat am 15.12.2015 seine Schlussanträge zum Doppelbestrafungsverbot vorgelegt.
Das OLG Hamburg möchte in einem Strafverfahren gegen Herrn K. wegen des Vorwurfs schwerer räuberischer Erpressung insbesondere wissen, ob die den Mitgliedstaaten eingeräumte, im Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 55 Abs. 1 Buchst. a) niedergelegte Möglichkeit, den Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelverfolgung bzw. Doppelbestrafung) nicht anzuwenden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, mit der Charta der Grundrechte vereinbar ist.
Deutschland hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.
Generalanwalt Bot hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, die Fragen des OLG Hamburg wie folgt zu beantworten:
1. Der in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a des am 19.06.1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorgesehene Vorbehalt verletze den Wesensgehalt des Grundsatzes „ne bis in idem“ i.S.v. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sei daher für ungültig zu erklären.
2. Der in Art. 54 dieses Übereinkommens und in Art. 50 dieser Charta verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ sei dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss, der von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde und das Ermittlungsverfahren abschließe, nicht als „rechtskräftige Aburteilung“ bzw. „rechtskräftige Verurteilung“ im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden könne, wenn aus seiner Begründung offensichtlich hervorgehe, dass die den Kern der rechtlichen Situation bildenden Gesichtspunkte, wie die Anhörung des Opfers und des Zeugen, von den betreffenden Justizbehörden nicht untersucht worden seien.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.12.2015
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