Der BGH hat die Verurteilung eines 54-jährigen Angeklagten aus Hamburg zu einer langjährigen Haftstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln bestätigt.
Das LG Osnabrück hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Kammer war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am 22.11.2014 für einen Kurierlohn von 5.000 Euro in seinem Fahrzeug eine Tasche mit ca. 23,7 kg Heroin aus Den Haag in das Bundesgebiet gebracht hatte. Im Zuge einer Kontrolle konnten diese Betäubungsmittel aufgefunden werden.
Angesichts dieser großen Menge von Hartdrogen hatte das LG Osnabrück eine langjährige Haftstrafe verhängt. Der Angeklagte hatte sich zwar damit verteidigt, dass er bei dem Transport nur von einer kleineren Menge Marihuana ausgegangen sei. Dafür bestanden zur Überzeugung des Landgerichts aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Selbst wenn der Angeklagte über den Inhalt der transportierten Tasche nicht genau informiert gewesen sein sollte, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, derart große Mengen Heroin zu transportieren.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGH hat eine Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Osnabrück, Urt. v. 29.04.2015 – 15 KLs 5/15
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 54/2015 v. 23.10.2015
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