Der BGH wird sich am 27.03.2014 erstmals in einer Revisionsentscheidung mit der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafvorschrift des § 89a StGB zu befassen haben.
Das LG Frankfurt hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt. Er entschloss sich, eine Sprengvorrichtung herzustellen, und setzte dieses Vorhaben in die Tat um. Er hatte zwar einen konkreten Einsatzzeitpunkt und -ort noch nicht bestimmt; sein Vorsatz ging jedoch dahin, die Vorrichtung in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen und dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten. Als er Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, kam es zu einer Explosion, bei der er Verbrennungen erlitt und Sachschaden entstand.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, § 89a StGB sei verfassungswidrig; außerdem beanstandet er die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts.
Vorinstanz
LG Frankfurt 5/30 KLs – 6120 Js 208420/11 (8/12)
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