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Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

BGH 2 StR 479/13
Der BGH hat den Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben.

Das LG Erfurt hat in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil einen Richter am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Dieser hatte zunächst in zahlreichen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte nahm an, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu führe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar sei.

Das OLG Jena hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht selbst bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei. Dies bewertete das LG Erfurt objektiv als Rechtsbeugung; jedoch sei Rechtsbeugungsvorsatz nicht festzustellen, weil der Angeklagte von der Richtigkeit seiner fehlerhaften Ansicht überzeugt gewesen sei.

Der BGH hat die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben.

Nach Auffassung des BGH enthält das Urteil des Landgerichts durchgreifende Darstellungsmängel. Das Landgericht habe Feststellungen zu Umständen unterlassen oder solche Umstände unzureichend dargelegt und erörtert, aus denen sich wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten ergeben konnten. Deshalb war in dem Urteil des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Vorsatz der Rechtsbeugung nicht nachweisbar gewesen sei.

Vorinstanz
LG Erfurt, Urt. v. 15.04.2013 – 101 Js 733/12 7 KLs

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