Der BGH hat die Verurteilung eines Schönheitschirurgen, der in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt hatte, an deren Folgen die Patientin verstorben war, bestätigt.
Das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und ebenfalls ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGH auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (BGH, Urt. v. 07.07.2011 – 5 StR 561/10).
Durch das daraufhin ergangene zweite Urteil des Landgerichts war der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein fünfjähriges Berufsverbot für die Tätigkeit als Arzt für Humanmedizin verhängt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH dieses Urteil im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 31.08.2012 – 5 StR 238/12).
Das LG Berlin hat daraufhin den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines niedergelassenen Chirurgen, Sportmediziners und Arztes im Rettungsdienst auszuüben.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene dritte Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Quelle: juris GmbH
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