Sachsens Justizminister Martens fordert auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14.11.2013 in Berlin die Überprüfung des externen Weisungsrechts der Justizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften.
Seit Jahren ist in der Diskussion, ob es noch zeitgemäß ist, dass ein Justizminister im Einzelfall in die Arbeit der Staatsanwaltschaften durch Weisung eingreifen kann.
Als Teil der Exekutive ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der §§ 144 bis 147 GVG in einen hierarchischen Behördenaufbau eingegliedert, an deren Spitze der Justizminister steht. § 146 GVG bestimmt, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen haben. Ausgeübt wird das Weisungsrecht gemäß § 147 GVG zum einen intern durch die Leiter der Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften für ihren jeweiligen Geschäftsbereich oder hinsichtlich aller betreffenden staatsanwaltschaftlichen Beamten eines Landes durch den Justizminister (oder von ihm bevollmächtigte Beamte), was als externes Weisungsrecht bezeichnet wird, da der Justizminister selbst kein Staatsanwalt ist. Von diesem auch im Einzelfall möglichen Weisungsrecht wurde in der Vergangenheit und wird aktuell nur selten in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Von einer etwaigen Neuregelung der externen Einzelfallweisung unberührt bliebe das allgemeine Weisungsrecht, das Grundlage z.B. der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist, die bei Bedarf jederzeit angepasst, geändert bzw. ergänzt werden können.
Justizminister Dr. Jürgen Martens: „In Zeiten, in denen in vielen Ländern der Europäischen Gemeinschaft die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft garantiert ist, ist es notwendig, sich mit der Frage des externen Weisungsrechts auseinanderzusetzen. Bei der bisherigen Konzeption einer geplanten EU-Staatsanwaltschaft wird ein solches Weisungsrecht sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr sollen die europäischen Staatsanwälte unabhängig und unbeeinflusst ihre grenzüberschreitende Arbeit verrichten können. Auch in Deutschland muss ein moderneres, zukunftsorientiertes Modell der Staatsanwaltschaften entwickelt werden, insbesondere mit Blick auf die schon bestehende dichte richterliche Kontrolle sowohl bei dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen als auch im Rahmen der bestehenden Rechtsbehelfe. Damit ist ein rechtsstaatliches Handeln der Staatsanwaltschaften nach vielen Seiten hinreichend abgesichert.
Die Strafverfolgung sollte durch in der Sache unabhängige Staatsanwaltschaften erfolgen. Dies würde nicht nur die verantwortungsvolle Tätigkeit jedes einzelnen Staatsanwalts deutlich würdigen, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat stärken, dass in Deutschland die Strafverfolgung frei von jeglicher sachfremder, vor allem möglichen politischen Einflussnahmen ist. Die Abschaffung oder Eingrenzung des externen Weisungsrechts bedeutet nicht die Aufgabe jeglicher Kontrolle. Letztlich dient dies der Rechtskultur und der Freiheitssicherung jeden einzelnen Bürgers.“
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