Der BGH hat bestätigt, dass die Verurteilung einer Lehrerin, die wegen falscher Behauptungen einen Kollegen fünf Jahre unschuldig ins Gefängnis gebracht hatte, wegen schweren Freiheitsberaubung zu Recht erfolgt ist.
Das LG Darmstadt hat die Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28.08.2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das LG Darmstadt verurteilte A. am 24.06.2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 13.12.2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. A. befand sich seit dem 02.10.2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29.09.2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das LG Kassel am 05.07.2011 frei. A. verstarb am 29.06.2012.
Der BGH hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt als unbegründet verworfen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Darmstadt, Urt. v. 13.09.2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08
Quelle: juris GmbH
Eine Antwort hinterlassen