Das OLG Frankfurt am Main hat die Fortdauer der Untersuchungshaft von sechs Beschuldigten im Betrugsfall um die „S&K-Gruppe“ angeordnet.
Einen weiteren Beschuldigten, einen 50-jährigen Rechtsanwalt, hat das Oberlandesgericht gegen Kaution von 100.000 Euro und unter Auflagen von der Haft verschont.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt bereits seit geraumer Zeit u. a. im Zusammenhang mit der Auflegung von Fonds der „S&K-Gruppe“ wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs mit Kapitalanlagen. Der Schaden, den die Beschuldigten den geprellten Anlegern zugefügt haben sollen, liegt nach dem Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft in Millionenhöhe. Die beiden Hauptbeschuldigten der 35-jährige S. und der 33jährige K. befinden sich neben fünf weiteren mutmaßlichen Mittätern seit Februar 2013 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat Anklageerhebung für Mitte Dezember 2014 angekündigt. Das OLG hat turnusmäßig darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft fortzudauern hat, und zwar zunächst mit Beschluss vom 23.12.2013 (1 HEs 106/13) und sodann mit Beschluss vom 30.5.2014 (1 HEs 56/14).
Mit dem aktuellen Beschluss vom 26.11.2014 hat das OLG Frankfurt die anstehende turnusmäßige Entscheidung getroffen.
Das Oberlandesgericht hält die Beschuldigten nach wie vor des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (teilweise Beihilfe) sowie teilweise darüber hinaus der schweren Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue für dringend verdächtig. Der Vorwurf gehe dahin, dass die Anleger der „S&K-Gruppe“ dadurch getäuscht wurden, dass ihnen vermittelt wurde, mit den von ihnen eingezahlten Geldern sollten im Rahmen der aufzulegenden Fonds Gewinne realisiert werden, während tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, die Gelder für die Ausstattung des von den Hauptbeschuldigten S. und K. unterhaltenen Schneeballsystems zu verwenden.
Für alle sieben noch in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (ein weiterer Beschuldigter war durch den Beschluss vom 23.12.2013 von der Haft verschont worden) sieht das OLG Frankfurt in Anbetracht der für den Verurteilungsfall zu erwartenden erheblichen Freiheitstrafen von bis zu zehn Jahren den Haftgrund der Fluchtgefahr. Hinsichtlich des beschuldigten Rechtsanwalts sei die Straferwartung unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft von 21 Monaten zwar noch hoch genug, um einen Fluchtanreiz zu begründen, aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei es jedoch geboten, ihn nach Leistung einer angemessenen Sicherheit und unter weiteren Auflagen (wöchentliche Meldung, Abgabe von Ausweispapieren, Verbot von Auslandsreisen und Anzeige jeden Wohnungswechsels) von der weiteren Untersuchungshaft zu verschonen.
Das OLG hat angeordnet, dass die Akten im Februar 2015 zur nächsten Haftprüfung vorgelegt werden müssen.
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