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Kein Hauptverfahren gegen zwei Verantwortliche der LBBW Immobilien GmbH wegen Verdachts der Untreue

Das OLG Stuttgart hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des LG Stuttgart, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ehemalige Geschäftsführer der LBBW Immobilien GmbH wegen Verdachts der Untreue im besonders schweren Fall abgelehnt wurde, als unbegründet verworfen.

Die Anklage vom 04.07.2013 wirft drei ehemaligen Geschäftsführern der LBBW Immobilien GmbH sowie einem bei der Tochtergesellschaft LBBW Immobilien Development GmbH ehemals angestellten Projektleiter vor, sie hätten gegen ihre der LBBW Immobilien GmbH gegenüber bestehenden Vermögensbetreuungspflichten verstoßen und dem Vermögen der LBBW Immobilien GmbH vorsätzlich einen Schaden i.H.v. 21 Mio. Euro zugefügt. Sie hätten am 18./20.12.2007 in ein hochriskantes Immobilienprojekt in Rumänien mit einem Gesamtprojektvolumen von rund 132 Mio. Euro und einem Eigenkapitaleinsatz von 21 Mio. Euro beschlossen und den Gesellschafterausschuss der LBBW Immobilien GmbH zu einer für die Durchführung des Projekts erforderlichen Zustimmung veranlasst, obwohl sie gewusst hätten, dass die Informations- und Kalkulationsgrundlagen für das Projekt nicht ausreichten.
Einem der drei angeklagten Geschäftsführer, zuständig für den Bereich Immobilienentwicklung und in dieser Eigenschaft zugleich Geschäftsführer der für die Durchführung des Projekts zuständigen Tochtergesellschaft LBBW Immobilien Development GmbH, sowie dem angeklagten Projektleiter wirft die Staatsanwaltschaft ferner vor, sie hätten auch im weiteren Verlauf des Projekts ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der LBBW Immobilien GmbH verletzt, indem sie am 14.02.2008 einen Kaufvorvertrag über das für das Projekt vorgesehene Grundstück abgeschlossen hätten und hierbei von zwingenden risikobegrenzenden Vorgaben des Geschäftsführerbeschlusses vom 18./20.12.2007 und der hierdurch herbeigeführten Zustimmung des Gesellschafterausschusses der LBBW Immobilien GmbH abgewichen wären. So sei der Kaufvorvertrag abgeschlossen und dabei eine fast vollständige Kaufpreiszahlung vereinbart worden, obwohl – im Widerspruch zu den genannten Vorgaben – zu diesem Zeitpunkt weder die für die Verwirklichung des Projekts erforderlichen baurechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten noch ein aussagekräftiges Altlastengutachten eingeholt worden sei.
Das LG Stuttgart hatte das Hauptverfahren gegen den für den Bereich Immobilienentwicklung zuständigen Geschäftsführer und den Projektleiter eröffnet. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden anderen angeklagten Geschäftsführer hatte die Strafkammer abgelehnt (LG Stuttgart – 20 KLs 152 Js 53500/09). Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht einen hinreichenden Tatverdacht im Ergebnis zu Recht verneint. Der nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht setze voraus, dass bei vorläufiger Tatbewertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlich sei. Nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens sei es nicht wahrscheinlich, dass die beiden Geschäftsführer wegen der angeklagten Tat verurteilt werden. Eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB setze voraus, dass der Täter eine Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung verletze und „dadurch“ demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen habe, einen Vermögensnachteil zufüge.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die mit dem Grundstückskauf verbundenen finanziellen Aufwendungen noch keine Vermögensnachteile, die der LBBW Immobilien GmbH unmittelbar „durch“ eine etwaige Pflichtverletzung der beiden Geschäftsführer bei Mitwirkung an der Entscheidung vom 18./20.12.2007 zugefügt worden sind. Der für den Bereich Immobilienentwicklung zuständige Geschäftsführer und der Projektleiter wichen zwar bei dem späteren Abschluss des Kaufvorvertrages vom 14.02.2008 und Zahlung des Kaufpreises zwar in erheblichem Umfang von risikobegrenzenden Vorgaben ab, die in der Geschäftsführerentscheidung vom 18./20.12.2007 und der zustimmenden Entscheidung des Gesellschafterausschusses zur Absicherung der baurechtlichen Risiken und der Altlastenproblematik aufgestellt worden waren. Die vorherige Entscheidung vom 18./20.12.2007 habe aber noch keine Schaden verursacht. Damit scheide eine Strafbarkeit wegen vollendeter Untreue aus. Der Versuch der Untreue sei nicht strafbar.

Es bestünden bezogen auf das angeklagte historische Geschehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für sonstige Straftaten, etwa einen (versuchten) Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der LBBW Immobilien GmbH durch Täuschung des Gesellschafterausschusses über Mängel der Informations- und Kalkulationsgrundlagen des Immobilienprojekts.

Quelle: juris GmbH

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