Die Staatsanwaltschaft hatte den sechs ehemaligen Vorstandsmitgliedern der HSH-Nordbank Untreue in einem besonders schweren Fall vorgeworfen (§ 266 StGB). Diese hatten die Transaktion „Omega 55“ genehmigt um eine Verbesserung der Eigenkapitalkennziffern der HSH-Nordbank zu erreichen. Bei der späteren Auflösung des Geschäfts im Jahr 2010 entstand hoher Schaden.
Das LG Hamburg hat die Angeklagten freigesprochen.
Nach Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten bei der Genehmigung der Finanztransaktion „Omega 55“ im Dezember 2007 zwar ihre Pflichten als Vorstände der HSH Nordbank AG verletzt, diese Pflichtverletzungen seien aber nicht so evident bzw. schwerwiegend gewesen, dass sie nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigten. Das BVerfG hatte in einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 ausgeführt, dass die Anwendung des Untreuetatbestandes auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns beschränkt werden müsse. Der BGH hatte im Anschluss daran in mehreren Entscheidungen die Verurteilung wegen Untreue auf Fälle „gravierender“ Pflichtverletzungen eingeschränkt.
Die Angeklagten haben zwar ihre Vorstandpflichten u.a. dadurch verletzt, dass sie sich keine hinreichende Gewissheit darüber verschafften, ob das mit der Transaktion „Omega 55“ verbundene Hauptziel, eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkennziffern der HSH Nordbank zu erreichen, durch die komplizierte Transaktion gewährleistet wurde. Tatsächlich wurde dieses Ziel nach Auffassung des Landgerichts verfehlt. Die dem Vorstand bei Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Unterlagen enthielten nur ungefähre Angaben zu den wirtschaftlichen Kosten und Erträgen aus dem Geschäft. Gleichwohl sei die Informationslage des Vorstandes aber nicht derart lückenhaft gewesen, dass sich die Genehmigung des Geschäfts als „gravierende“ oder „evidente“ Pflichtverletzung darstellte.
Der hohe Schaden, der durch das Geschäft bei seiner späteren Auflösung im Jahr 2010 verursacht wurde, beruhe auf der sog. Finanzkrise in den Jahren 2008 bis 2010, die nach den Bekundungen mehrerer Sachverständiger in der Hauptverhandlung für die Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Transaktion „Omega 55“ noch nicht vorhersehbar gewesen sei.
Die Angeklagten zu 4) und 5) wurden auch von dem weiteren Vorwurf der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Bank (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) freigesprochen. Zwar haben der Quartalszwischenbericht für den HSH-Nordbank-Konzern vom 31.03.2008 und eine darauf bezogene Pressemitteilung vom 20.06.2008 einen falsch berechneten Überschuss i.H.v. 81 Mio. Euro anstelle eines Verlustes von 31 Mio. Euro ausgewiesen. Die Abweichung habe sich aber angesichts des Gesamtumfangs der von der HSH-Nordbank betriebenen Geschäfte mit einem Volumen von etwa 2,5 Mrd. Euro als von untergeordneter Bedeutung erwiesen. Da für eine Verurteilung i.S.d. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine erhebliche Abweichung der fehlerhaften Darstellung von den zutreffenden Verhältnissen erforderlich sei, wurden die betroffenen Angeklagten auch insoweit freigesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 09.07.2014
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