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Loveparade-Anklage nicht zugelassen

In den Medien hört man die Tage, dass der Prozess gescheitert sei. Das ist falsch, es gab keinen Prozess, da die Anklage FÜR den Prozess nicht zugelassen wurde. Damit ist auch noch nicht das letzte Wort gesprochen, da Beschwerde möglich ist.

Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Anklage im Loveparade-Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Stadt Duisburg und des Veranstalters nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

Bei der Loveparade in Duisburg am 24.07.2010 war es an einer Engstelle zu einem tödlichen Gedränge gekommen. 21 Menschen starben bei dem Technofestival, mindestens 652 wurden verletzt, einige von ihnen schwer.
Das LG Duisburg hatte die gesetzliche Aufgabe, die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe zunächst daraufhin zu prüfen, ob eine Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Angeschuldigten führt. Nur dann dürfe eine solche Hauptverhandlung durchgeführt werden.

Das LG Duisburg hat die Anklage im Loveparade-Strafverfahren nicht zugelassen.

Nach Auffassung des Landgerichts hat die eingehende Prüfung der Anklagevorwürfe und der hierzu vorgelegten Beweismittel ergeben, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Vorwürfe der Anklage könnten mit den vorgelegten Beweismitteln nicht bewiesen werden. Eine Verurteilung der Angeklagten sei deshalb nicht zu erwarten.

Das wesentliche Beweismittel, auf dem die Anklage beruhe, sei das Gutachten des Sachverständigen. Dieses Gutachten sei jedoch nicht verwertbar. So leide es an gravierenden inhaltlichen und methodischen Mängeln. Aufgrund des Gutachtens lasse sich daher nicht beantworten, aus welchen Gründen es zu den tragischen Ereignissen anlässlich der Loveparade im Jahre 2010 kommen konnte. Darüber hinaus bestehe gegen den Gutachter die Besorgnis der Befangenheit.

Zudem seien die Ausführungen der Anklage zur Frage der Kausalität von Planungs- und Genehmigungsfehlern für das Unglück nicht belegt. Andere tragfähige Beweismittel, die den Anklagevorwurf stützen könnten, stünden aber nicht zur Verfügung. Insbesondere sei dem Gericht die Einholung eines neuen Gutachtens im Zwischenverfahren von Gesetzes wegen untersagt. Zwar dürfe das Gericht einzelne Beweiserhebungen auch im Zwischenverfahren anordnen, es könne aber nicht das zentrale Beweismittel durch ein neues ersetzen.

Dementsprechend seien 75 Fragen an den Gutachter gestellt worden, die aber weder zu einer abschließenden Klärung der offenen Fragen noch zu einer Behebung der grundlegenden Mängel führten.

Gegen den Beschluss der Kammer können Staatsanwaltschaft und Nebenkläger binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet das OLG Düsseldorf.

Quelle: Pressemitteilung des LG Duisburg v. 05.04.2016

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