29. Juli 2018
Betäubungsmittelstrafrecht
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG)
Am 26.11.2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) in Kraft getreten, das bereits Wirkung zeigt.
Unter einem neuen psychoaktiven Stoff versteht man gem. § 2 Nr. 1 NpSG einen Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen;
2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4. Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 4, der ähnlich aufgebaut ist, wie das BtMG:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
b)in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
a)des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b)des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2.durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
a)die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b)einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anders als im BtmG ist der Besitz oder Transport nicht unter Strafe gestellt, sofern der Umgang mit NpS nicht unter den Begriff des Vorrätighaltens oder Feilbietens oder Feilhalten im Sinne von § 2 Nr. NpSG fällt.
Die Anlage zu dem NpSG dürfte eher was für Chemiker sein. Dort sind Strukturelemente und Ringsysteme graphisch abgebildet und Erklärungen, die einem Juristen ad hoc erst mal wenig bis nichts sagen dürften.
Eine Antwort hinterlassen