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Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH bestätigt

Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts, mit der der ehemalige Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, bestätigt.

Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Nach Auffassung des BGH hat der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden i.H.v. rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hätte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten habe zugrunde gelegen, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt habe, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens habe er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten habe er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrages nachträglich um mehr als 50% erhöht.

Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.

Vorinstanz
LG Essen, Urt. v. 08.06.2017 – 32 KLs 6/16

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2018 v. 23.07.2018

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