Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Stellung genommen.
Das derzeitige Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen setzt in § 7 Abs. 3 die Höhe für immaterielle Schäden durch zu Unrecht erfolgte Freiheitsentziehung pauschal auf 25 Euro pro Tag fest. Von 1989 bis 2009 war die Entschädigung unverändert mit 20 DM bzw. elf Euro bemessen. 2009 erfolgte eine Erhöhung auf 25 Euro, die bis heute geltendes Recht ist. Im innereuropäischen Vergleich ist die Höhe der Entschädigung für in Deutschland zu Unrecht erlittene Haft damit ausgesprochen niedrig. Dies erachten die Länder Hamburg und Thüringen sowie der Freistaat Bayern als nicht mehr zeitgemäß. Die Länder Hamburg und Thüringen fordern daher eine Erhöhung auf 50 Euro pro Tag und halten diesen Betrag für erforderlich, aber auch ausreichend. Der Vorschlag aus Bayern enthält sich einer Bezifferung der Entschädigungssumme.
Der DAV hat bereits mehrfach gefordert, die Entschädigungssumme pro Tag auf mindestens 100 Euro zu erhöhen. Er spricht sich gleichzeitig für eine Beweiserleichterung dergestalt aus, dass für Vermögensschäden, die während einer nach dem Gesetz zu entschädigenden Inhaftierung eintreten, die widerlegliche Vermutung gilt, dass diese durch die Inhaftierung bedingt sind. Weiter fordert der DAV, dass gesetzlich festgeschrieben wird, dass eine Anrechnung von durch die zu entschädigende Haft ersparten Aufwendungen nicht stattfindet. Darüber hinaus hält der DAV es für erforderlich, dem zu Unrecht Inhaftierten bei Wiedereingliederung und auch bei der Verfolgung seiner Ansprüche staatliche, personale Unterstützung und insbesondere Zugang zu solcher zu gewähren.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV zum Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen v. 30.05.2018 (PDF, 64,4 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 30.05.2018
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