Das LG Mainz hat das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Finanzinvestors für die Nürburgring GmbH gegen einen Schweizer Staatsbürger wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die beiden angeklagten Straftaten der Urkundenfälschung nicht dem deutschen Recht unterliegen.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, den Verantwortlichen der Nürburgring GmbH der Wahrheit zuwider vorgespiegelt zu haben, einen Investor zur Finanzierung des Projekts „Nürburgring 2009“ beibringen zu können. Bedingung hierfür sei eine Bareinlage der Nürburgring GmbH auf einem Treuhandkonto in Höhe von 10% der Finanzierungssumme von 1,2 Mrd. US-Dollar gewesen. Die Verantwortlichen der Nürburgring GmbH hätten demgemäß 95 Mio. Euro (umgerechnet 120 Mio. US-Dollar) auf ein Unterkonto eines zuvor bei einer Bank in Liechtenstein und später bei einer Schweizer Bank in St. Gallen/ Schweiz zugunsten der Nürburgring GmbH eingerichteten Treuhandkontos eingezahlt. Um die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen zu demonstrieren und den Abzug der Bareinlage von dem Konto zu verhindern, habe der Angeklagte am 29.06.2009 und am 03.07.2009 zwei Schecks ausgestellt, die auf ein Konto gezogen waren, dessen Inhaber ein US-amerikanischer Milliardär gewesen sein soll. Die Schecksummen beliefen sich auf 67 Mio. (Fall 1) und 33 Mio. US-Dollar (Fall 2). Dem Angeklagten soll bewusst gewesen sein, dass diese Schecks gefälscht gewesen seien. Das entsprechende Konto soll zudem die erforderliche Deckung nicht aufgewiesen haben. Den ersten Scheck soll der Angeklagte den Verantwortlichen der Nürburgring GmbH in einem Luxushotel in Zürich übergeben haben, den zweiten Scheck in Liechtenstein. Der Angeklagte soll aus der Motivlage heraus gehandelt haben, den auf dem Treuhandkonto eingezahlten Betrag in Höhe von 95 Mio. Euro als sog. „Schaufenstergeld“ mittels entsprechender Bankbestätigungen zum Nachweis seiner eigenen Bonität im Geschäftsverkehr verwenden zu können.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte den Angeklagten wegen des Herstellens und Gebrauchens einer unechten Urkunde in zwei Fällen angeklagt. Eine Betrugstat zum Nachteil der Nürburgring GmbH ist aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen dem Angeklagten ausdrücklich nicht zur Last gelegt worden.
Das LG Mainz hat das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206 a StPO eingestellt.
Nach Auffassung des Landgerichts kommt das deutsche Strafrecht hinsichtlich der beiden angeklagten Straftaten der Urkundenfälschung nicht zur Anwendung, weil die Straftaten nicht im Inland begangen worden sind. In Fall 1 sei sowohl die Tathandlung des Herstellens einer unechten Urkunde als auch die des Gebrauchens einer unechten Urkunde in der Schweiz, in Fall 2 in Liechtenstein vorgenommen worden. Maßgeblich hätten die Verantwortlichen der Nürburgring GmbH, denen die Schecks übergeben worden seien über die Echtheit der Schecks getäuscht werden sollen, um den Fortbestand des Guthabens von 95 Mio. Euro auf dem Treuhandkonto zu sichern. Damit seien die Taten bereits im Ausland vollendet gewesen. Durch die spätere Weitergabe der gefälschten Schecks im Inland habe kein zusätzlicher Tatort mehr geschaffen werden können. Außerdem hätten nicht das Land Rheinland-Pfalz oder die Bank Adressaten der Täuschung durch die beiden Schecks sein sollen, sondern allein die Nürburgring GmbH.
Es sei auch kein inländischer Bezug wegen des Herbeiführens eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes bei der Nürburgring GmbH herzustellen. Denn die Urkundsdelikte seien weder für die Kosten des Bardepots kausal gewesen, noch für aufgrund der Verträge zwischen den übrigen an dem Projekt „Nürburgring 2009“ Beteiligten von Seiten der Nürburgring GmbH zu zahlenden Erfolgshonorare oder Provisionen.
Bei den Urkundsdelikten handele es sich auch nicht um Auslandtaten gegen inländische Rechtsgüter oder international geschützte Rechtsgüter im Rechtssinn, weil es sich bei der Straftat der Urkundenfälschung nach den maßgeblichen Vorschriften nicht um eine sog. Katalogtat handele. Es könne auch sonst kein Inlandsbezug hergestellt werden, da nicht eine natürliche Person an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, sondern allenfalls das Vermögen der Nürburgring GmbH als juristischer Person, deren Gesellschafter (das Land Rehinland Pfalz zu 90% und der Landkreis Ahrweiler zu 10%) als Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenfalls keine natürlichen Personen seien.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Mainz
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