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Allgemeines Strafrecht

Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

Der BGH hat im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim die Entscheidung des LG Köln, das drei Angeklagte wegen Untreue zu Bewährungsstrafen sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt hatte, bestätigt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit i.H.v. 20 Mio. Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Mio. Euro für 59,8 Mio. Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der u.a. Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Mio. Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstückes zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.
Das LG Köln hatte – jeweils wegen Untreue in zwei Fällen – drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügten mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der BGH hatte diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwaltes mit einstimmigem Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist. Die Staatsanwaltschaft beanstandete mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und v.a. mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig.

Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH halten die Strafzumessungserwägungen des LG Köln revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht habe ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Mio. Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheide, sei nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterschieden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts wiesen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 09.07.2015 – 116 KLs 2/12
BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – 2 StR 416/16

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