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Bootsunfall auf dem Barßeler Tief: Zuständigkeitsstreit vorm BGH

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der BGH über das zuständige Gericht für den tödlichen Bootsunfall auf dem Barßeler Tief entscheiden muss.

Im August 2016 kam es auf dem Barßeler Tief in der Nähe des Tanger Aussichtsturm zu einem Bootsunfall. Der Schiffsführer fuhr auf ein anderes Boot auf. Zwei Menschen starben, vier weitere wurden verletzt. Der Schiffsführer soll mit 1,89 Promille alkoholisiert gewesen und zu schnell gefahren sein. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob im Juni 2017 Anklage vor dem AG Westerstede. Mit Beschluss vom 12.01.2018 hat sich das AG Westerstede für unzuständig erklärt und die Sache an das Schifffahrtsgericht Emden (beim AG Emden) abgegeben. Dieses hat mit Beschluss vom 05.02.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das AG Westerstede hat daraufhin die Akten dem OLG Oldenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. Nach §§ 14, 19 StPO entscheidet bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten das gemeinschaftliche obere Gericht über die Frage, welches Gericht zuständig ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist wichtig, weil anderenfalls nicht sichergestellt wäre, dass der sog. gesetzliche Richter entscheidet. Ein Urteil eines unzuständigen Gerichts hätte im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand.

Das OLG Oldenburg hat jetzt entschieden, dass es für die Bestimmung des zuständigen Gerichts aufgrund zwingend zu beachtender gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen nicht berufen ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es zwar das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte Westerstede und Emden. Vorliegend müsse aber das gemeinschaftliche obere Gericht des AG Westerstede und des Schifffahrtsgerichts Emden entscheiden. Das obere Gericht für das AG Westerstede sei das LG Oldenburg. Das obere Gericht für Schifffahrtssachen aus Emden ist aufgrund eines Staatsvertrages zwischen Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein das OLG Hamburg. Das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht für das LG Oldenburg und das OLG Hamburg sei der BGH. Deshalb liege die Entscheidungskompetenz für die Zuständigkeitsbestimmung dort.

Das AG Westerstede müsse daher die Akten dem BGH vorlegen, damit von dort die Zuständigkeit bestimmt wird.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 27.03.2018

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