Das LG Mönchengladbach hat sich zu der verzögerten Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen Arkadius W., den mutmaßlichen Vergewaltiger aus dem Gladbach-Fanzug, geäußert, der bereits im November 2017 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, aber die Haftstrafe noch nicht antreten musste.
Das AG Mönchengladbach hatte Arkadius Martin W. am 13.04.2016 wegen Vergewaltigung, Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen sowie Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Geschädigte der Vergewaltigung war eine Bekannte des Verurteilten. Die Tat spielte sich im häuslichen Bereich ab. Die dafür verhängte Einzelstrafe betrug zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe. Gegenstand der Verurteilung waren weiter das Zeigen eines Hitlergrußes und zwei einfache Körperverletzungen, unter deren Berücksichtigung die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde.
Das amtsgerichtliche Urteil wurde auf die Berufung des Verurteilten hin am 22.05.2017 durch das LG Mönchengladbach bestätigt. Die dagegen eingelegte Revision des Verurteilten hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 29.11.2017 verworfen. Die Verfahrensakte wurde vom Oberlandesgericht auf dem hierfür vorgeschriebenen Wege über die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach zurückgesandt. Von dort aus wurde die Akte an das LG Mönchengladbach weitergeleitet.
Dies hatte den Hintergrund, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils mit einem sog. Rechtskraftvermerk versehen werden mussten, um die weitere Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen. Vom Landgericht wurde die Akte deshalb nach Erteilung des entsprechenden Rechtskraftvermerkes am 22.12.2017 an das AG Mönchengladbach als erstinstanzliches Gericht weitergeleitet, das seinerseits am 28.12.2017 den Rechtskraftvermerk erteilte.
In der Akte hatten sich zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Kostenanträgen der am Verfahren beteiligten Anwälte angesammelt, die aufgrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bis dahin nicht bearbeitet werden konnten. Das Amtsgericht hat nunmehr diese Kostenanträge bearbeitet. Zudem wurde dem Landschaftsverband Rheinland Akteneinsicht gewährt, weil die seinerzeit Geschädigte der Vergewaltigung dort Opferentschädigungsansprüche geltend gemacht hatte. Die Bearbeitung dieser Anträge nahm aufgrund ihrer Komplexität ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch und ist auch jetzt noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund ist die Verfahrensakte bis zur Anforderung durch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 17.04.2018 beim Amtsgericht verblieben. Erst mit Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft konnte diese am 17.04.2018 die Vollstreckung der verhängten Haftstrafe einleiten.
Nach vorläufiger Bewertung dieser Abläufe seien bei der Bearbeitung der Akte durch das Amtsgericht falsche Prioritäten gesetzt worden. Die Bearbeitung der Kostenanträge und auch die Behandlung des Entschädigungsantrages hätten, jedenfalls nachdem deutlich wurde, dass diese längere Zeit in Anspruch nehmen würden, zurückgestellt werden sollen, bis die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Zu diesem Zweck hätte das Amtsgericht die Akte bereits im Januar bei der Staatsanwaltschaft vorlegen sollen. Die Akte hätte dann nach Einleitung der Vollstreckung zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht zurückgesandt werden können.
Die vorstehend beschriebenen Abläufe sollen beim LG Mönchengladbach zum Anlass genommen werden, die beteiligten Abteilungen aller Gerichte des Bezirks darauf hinzuweisen, dass nach Rechtskraft eines Strafurteils der Einleitung der Vollstreckung grundsätzliche Priorität gegenüber der Bearbeitung anderer noch offener Verfahrensaspekte eingeräumt wird.
Quelle: Pressemitteilung des LG Mönchengladbach v. 17.04.2018
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