Aktuelles

Allgemein

Widerruf von Versicherungsmaklererlaubnis nach Verurteilung wegen Betruges verfassungsgemäß

Der VerfGH Saarbrücken hat entschieden, dass der Widerruf einer Versicherungsmaklererlaubnis nach der Verurteilung des Maklers wegen Betruges nicht gegen die Verfassung verstößt.

Der Makler war wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, da er von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen hatte, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Strafverfahren hatte er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger eingeräumt. Daraufhin widerrief die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes seine Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht wiesen seine gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer erhobene Klage zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Makler u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, die rechtskräftige Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.

Der VerfGH Saarbrücken hat die Verfassungsbeschwerde des Versicherungsmaklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die die verwaltungsbehördliche Entscheidung überprüfenden Gerichte an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden gesehen und keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vorgenommen haben. Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sei hierdurch nicht berührt, da dieses nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiere.

Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Saarbrücken

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.