Der BGH hat im so genannten Schmiergeldskandal das freisprechende Urteil des LG München I gegen ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG teilweise aufgehoben.
Das LG München I hatte den Angeklagten, ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG, von den Tatvorwürfen der Untreue in zwei Fällen und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der BGH hat diese Freisprüche auf die Revision der Staatsanwaltschaft in zwei Fällen bestätigt, in einem weiteren Fall aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft München I hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, als Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Jahr 2003 einmal i.H.v. 9,5 Mio USD und in einem weiteren Fall i.H.v. 4,7 Mio USD Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen zu haben. Von diesen Tatvorwürfen hatte das LG München I den Angeklagten freigesprochen, weil es sich von einer Verstrickung des Angeklagten in die besagten Vorgänge nicht überzeugen konnte.
Der BGH hat den Freispruch bezüglich dieser Tatvorwürfe bestätigt. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils habe insoweit keinen Rechtsfehler ergeben, so der BGH.
Weiterhin hatte die Staatsanwaltschaft München I dem Angeklagten zur Last gelegt, eine von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwaltete und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe.
Auch von diesem Tatvorwurf hatte das Landgericht den Angeklagten frei gesprochen. Es konnte sich nicht von einer fortdauernden Kenntnis des Angeklagten von der früher von ihm selbst verwalteten schwarzen Kasse in Südamerika überzeugen. Dies hat die Wirtschaftskammer vor allem damit begründet, dass zwischenzeitlich eine Compliance-Struktur bei der Siemens AG ausgebaut worden seien und ein Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten sei. Der Angeklagte habe deshalb keine Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt.
Der BGH hat diese Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht keine tragfähigen Gründe genannt und damit die Anforderungen für eine Überzeugungsbildung überspannt. In diesem Anklagepunkt bedürfe das Verfahren deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanz
LG München I, Urt. v. 30.05.2014 – 4 KLs 404 Js 43118/09
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 149/2016 v. 06.09.2016
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