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Freisprüche von Ex-HSH-Vorständen aufgehoben

Der BGH hat die Freisprüche von früheren Vorstandsmitgliedern der HSH Nordbank wegen des Verdachts der Untreue und Bilanzfälschung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten. Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31.03.2008 und in einer Pressemitteilung vom 20.06.2008 fehlerhaft einen Überschuss i.H.v. 81 Mio. Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag i.H.v. 31 Mio. Euro vorlag.

Das LG Hamburg hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise „offensichtlich“ und „gravierend“, die sie im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH als tatbestandsmäßig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als „erheblich“ dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.

Der BGH hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Hamburg zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH hat der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler habe sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das LG Hamburg zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthalte, d.h. dass das LG Hamburg die Rechtsfrage unvollständig geprüft habe. Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das Landgericht dabei nicht vorgenommen.

Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 182/2016

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