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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, um den strafrechtlichen Schutz vor Stalkern zu verbessern.

Der wirksamere Schutz vor Stalkern ist Ziel eines Gesetzentwurfs „zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“ (BT-Drs. 18/9946 – PDF, 1,1 MB), den die Bundesregierung im Bundestag eingebracht hat. Darin verweist die Regierung darauf, dass nach geltender Rechtslage ein Stalker nur dann zur Rechenschaft gezogen werden könne, wenn seine Tat „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat“. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn jemand beispielsweise wegen der Nachstellungen seinen Wohnort gewechselt oder seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. Damit werde die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert. Künftig soll es für die Strafbarkeit ausreichen, wenn eine derartige Belästigung einer Person „geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen“. Zudem soll es künftig nicht mehr möglich sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Stalkingopfer auf die Möglichkeit einer Privatklage verweist unter anderem mit der Folge, dass dieses zunächst selbst für Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen muss. Dazu soll § 238 StGB aus dem Katalog der Privatklagedelikte in der Strafprozessordnung gestrichen werden.

Eine weitere Neuerung, die mit diesem Gesetzentwurf eingeführt werden soll, betrifft nicht direkt Fälle von Stalking. Vielmehr geht es hier um Gewaltschutzverfahren, in denen vor allem Opfer von häuslicher Gewalt durch Kontakt- oder Näherungsverbote geschützt werden sollen. Sind solche Verbote vom Gericht angeordnet und der Täter verstößt dagegen, macht er sich strafbar. Ist eine solche Auflage aber Bestandteil eines Vergleichs, so ist ein Verstoß bisher keine Straftat. Diese „Schutzlücke“, wie die Bundesregierung sie nennt, soll nun geschlossen werden. Dazu dient „die Einführung der gerichtlichen Bestätigung von in Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichen“ und in der Folge die Anwendung der entsprechenden Strafvorschrift im Gewaltschutzgesetz auch auf Verstöße gegen solche Vergleiche.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 591 v. 14.10.2016

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