Das LG Lüneburg hatte den 95-jährigen Angeklagten, einen im Tatzeitraum 22 bzw. 23 Jahre alten SS-Angehörigen, wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der seit 1942 im Konzentrationslager Auschwitz eingesetzt war, an der systematischen Tötung der in Ungarn lebenden jüdischen Bevölkerung im Jahr 1944 beteiligt. Im Rahmen dieser sog. Ungarn-Aktion wurden in der Zeit vom 16.05. bis zum 11.07.1944 mindestens 300.000 Juden nach Auschwitz deportiert und dort unmittelbar nach ihrer Ankunft in Gaskammern ermordet. Der Angeklagte war in die Massentötungen in verschiedener Weise eingebunden. An mindestens drei Tagen war er an der Rampe eingesetzt, an der die Züge im Lager eintrafen. Dort hatte er in erster Linie die Aufgabe, das Gepäck der Deportierten zu bewachen. Dadurch sollte verhindert werden, dass dieses vor den Augen der Opfer geöffnet, durchsucht und geplündert wurde, was deren für den weiteren Ablauf als unerlässlich angesehene Arglosigkeit hätte beseitigen und zu Unruhe hätte führen können. Zugleich war der Angeklagte bei seiner Tätigkeit an der Rampe auch Teil einer Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte. Daneben wirkte der Angeklagte bei der Verwertung der Vermögenswerte der Deportierten zugunsten der SS mit. Schließlich oblag es ihm während seiner gesamten Diensttätigkeit, die Deportierten zu überwachen und Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu verhindern.
Der BGH hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ebenso verworfen wie die Revisionen mehrerer Nebenkläger, die mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter angestrebt hatten; weitere Nebenklägerrevisionen waren nicht in zulässiger Weise erhoben und sind daher ebenfalls verworfen worden.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Lüneburg, Urt. v. 15.07.2015 – 1191 Js 98402/13 27 Ks 9/14
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