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Cannabis für Schwerkranke auf Rezept

Das Kabinett hat Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes beschlossen, so dass Schwerkranke, für die es keine Therapie-Alternativen gibt, künftig Cannabis-Arzneimittel ärztlich verordnet bekommen können.

Alle anderen therapeutischen Möglichkeiten müssten bereits ausgeschöpft sein. Der Arzt könne es nur verordnen, wenn die Cannabis-Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlaufs voraussichtlich verbessere. Die Kosten erstatte die gesetzliche Krankenversicherung, teilt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mit.

Ausreichende Versorgung mit Hilfe der Cannabisagentur

Eine staatliche Cannabisagentur werde sich um den Import von medizinischen Cannabis-Arzneimitteln kümmern. Je nach Bedarf werde sie auch Aufträge über den Anbau von Medizinalhanf vergeben und anschließend die Gesamtproduktion aufkaufen. Weiterverkaufen werde die Agentur diese Cannabis-Erzeugnisse an Arzneimittelhersteller, Großhändler und Apotheken mit entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Genehmigungen. Gewinn dürfe sie dabei nicht machen.
Die Cannabisagentur soll beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt werden. Das BfArM sei eine selbstständige Behörde des Bundes. Seine Aufgaben seien: die Zulassung, die Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs.
Der Gesetzentwurf wolle nicht nur eine ausreichende Versorgung mit Cannabis-Arzneimittel in gleicher, guter Qualität ermöglichen. Gleichzeitig dürften Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gefährdet werden.

Bisher nur mit Ausnahmegenehmigung

Das BfArM habe bereits Erfahrung mit Medizinalhanf. Denn wer bisher als Schwerkranker Cannabis-Arzneimittel wollte, konnte beim BfArM eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Anbauverbot für Cannabis beantragen. Die Betroffenen mussten die Notwendigkeit einer Behandlung mit Cannabis darlegen, ihre Krankheit und ihre bisherige Therapie dokumentieren. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung war nicht möglich. Mit dem jetzt im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf werde künftig eine Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM nicht mehr notwendig sein.

Künftig Forschung zur Wirksamkeit

Wer gesetzlich krankenversichert sei, erhalte künftig einen Anspruch auf Kostenerstattung durch seine Krankenkasse. Allerdings müssten sich die Versicherten bereit erklären, an einer Begleitforschung teilzunehmen. Diese Forschung sei wichtig, da bisher keine ausreichenden, wissenschaftlich zuverlässigen Daten über die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis vorliegen. Eine gesicherte Wirksamkeit aber sei normalerweise für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Voraussetzung, um Arzneimittelkosten zu übernehmen.

Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte werde mit der Begleitforschung beauftragt. Diese begleitende Forschung bestehe in einer Datenerhebung. Die übermittelten Daten werden in anonymisierter Form und nur zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse will der Gemeinsame Bundesausschuss nutzen, um zu entscheiden, in welchen Fällen Cannabis zukünftig auf Kosten der GKV verordnet werde.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Ihm gehören Vertreter der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen an. Der G-BA entscheidet, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden.

Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 04.05.2016

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