Das VG Neustadt hat die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bei Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogen- und Alkoholeinfluss bestätigt.
Der 23jährige Antragsteller ist seit 2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Er wurde am 21.11.2015 gegen 4 Uhr als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (leicht gerötete Bindehäute und glasig/wässrige Augen). Eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 ‰) konsumiert hatte. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Polizeipräsidium Rheinpfalz am 01.04.2016 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid (ein Monat Fahrverbot, Geldbuße inkl. Nebenforderungen über 1.000 Euro, zwei Punkte). Nachdem der Landkreis Bad Dürkheim hiervon Mitte April 2016 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller am 10.05.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erwiesen.
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, es habe sich bei dem Vorfall im November 2015 nur um einen einmaligen Konsum gehandelt. Vorher habe er nur einmal vor vielen Jahren Cannabis zu sich genommen. Er wolle mit der Behörde zusammenarbeiten und sei bereit, sich regelmäßigen Drogenscreenings auf eigene Kosten zu unterwerfen und, soweit es um den Alkoholkonsum gehe, sich unverzüglich in eine entsprechende Maßnahme zu begeben und der Behörde den Erfolg dieser Maßnahme nachzuweisen.
Das VG Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften sei bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Annahme fehlender Fahreignung seien vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben.
Gelegentlicher Cannabis-Konsum liege nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen. Hier habe der Antragsteller jedenfalls vor der Verkehrskontrolle am 21.11.2015 Cannabis konsumiert. Ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 07.01.2016 habe der THC-Gehalt in der dem Antragsteller am Tattag entnommenen Blutprobe 1,4 ng/mL betragen. Ein zweiter Konsumakt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 21.11.2015 festgestellten relevanten Konsumakt sei zwar nicht nachgewiesen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Konsum von Cannabis nicht unbedarft sei. Maßgeblich sei der Umstand, dass ein Zusammenhang von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle – trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei – kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Auch spreche eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabis-Konsum – bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels – das Risiko auf sich nehme, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis-Einfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle müsse von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabis-Konsum berufe und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, ggf. auch nachprüfbar, darlege. Hier habe der Antragsteller eine derartige Substantiierung des behaupteten einmaligen Cannabis-Konsums nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen könne mithin von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden.
Dem Antragsteller habe es als gelegentlichem Konsument von Cannabis bei dem Vorfall im November 2015 an dem für eine fortbestehende Fahrerlaubniseignung erforderlichen Trennungsvermögen gefehlt. Er habe ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1,0 ng/mL THC geführt und außerdem gleichzeitig unter einer BAK von 0,54 ‰, so dass Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vorliege. Weiter seien ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts bei ihm gerötete Bindehäute sowie Lidflattern festgestellt worden.
Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Ein Ermessen habe der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zugestanden. Mangels Fahreignung des Antragstellers habe der Antragsgegner ihm auch zu Recht das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (z.B. Mofas) untersagt.
Es sei angesichts der Ungeeignetheit des Antragstellers auch weder Raum zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile, die für den Antragsteller mit der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verbunden seien noch für die Anordnung von regelmäßigen Drogenscreenings.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 06.06.2016
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