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Der EGMR hat festgestellt, dass Deutschland in einem Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hat.

Der Beschwerdeführer war Antragsteller in einem Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Er rügte, dass die deutschen Gerichte in der Sache ohne eine mündliche Verhandlung entschieden haben.

In dem Verfahren vor den deutschen Gerichten machte der Beschwerdeführer geltend, die Einstufung seines in der Zwischenzeit verstorbenen Vaters als Nazi-Verbrecher und dessen daraus folgende Enteignung in der Sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1946 und 1947 seien als Unrechtsmaßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts zu bewerten. Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung der zugrunde liegenden Entscheidungen.
Das zuständige LG Dresden beraumte im Juni 2008 zunächst eine Verhandlung an, sagte den Termin aber einige Wochen später wieder ab, nachdem die Anwälte des Beschwerdeführers eine Pressemitteilung veröffentlicht hatten, in der sie u.a. ankündigten, die mündliche Verhandlung werde die Gelegenheit bieten „ein wichtiges Stück Zeitgeschichte aufzudecken“. Das Landgericht schlussfolgerte daraus, dass die Anwälte des Beschwerdeführers beabsichtigten, die Verhandlung als öffentliches Forum zu missbrauchen.
Im August 2009 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zurück. Die Entscheidung wurde in der Folgezeit vom OLG Dresden bestätigt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an.
In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) geltend.

Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt.

Nach Auffassung des EGMR liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die zunächst anberaumte Verhandlung kurzfristig abzusagen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Gericht aus der Veröffentlichung einer Pressemitteilung schlussfolgerte, die Anwälte des Beschwerdeführers beabsichtigen, die Verhandlung als öffentliches Forum zu missbrauchen.

Vorinstanzen
LG Dresden, Beschl. v. 24.08.2009 – BSRH 0022/06
OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2010 – 1 Reha Ws 98/09
BVerfG, Beschl. v. 19.11.2013 – 2 BvR 1511/11

Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 09.06.2016

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