Das entsprechende Gesetz sieht vor, dass Einbrüche künftig keine Vergehen mehr sind, sondern Verbrechen. Das Strafmaß für Einbrecher wird angehoben: Für den Einbruch in eine Privatwohnung soll künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft gelten und nicht wie bisher von drei Monaten. Im härtesten Fall drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Möglichkeit, nach unten von der Mindeststrafe abzuweichen, soll es bei der neuen Regelung nicht mehr geben. Der Strafrahmen reicht damit von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Ein Einbruch in die Wohnung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar. Dem Schutzbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger trägt die Änderung des Strafgesetzbuchs Rechnung: Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung soll im neuen § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen ausgestaltet werden. Daneben sollen die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung der Täter ausgeweitet werden. So ermöglicht die Neuregelung auch die Abfrage von verpflichtend gespeicherten Verkehrsdaten, sog. Vorratsdaten, wenn ein Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung vorliegt.
Mit dem Vorhaben setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag sowie einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 29.03.2017 um.
Quelle: BReg, Newsletter Verbraucherschutz Aktuell Nr. 13/2017 v. 06.07.2017
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