Der BGH hat ein Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil hatten drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hatte seine Revision zurückgenommen.
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben.
Nach Auffassung des BGH ist zu beanstanden, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies habe die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen müsse auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssten anschließend erneut zugemessen werden.
Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 20.10.2016 – 627 KLs 12/16 jug
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 113/2017 v. 12.07.2017
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