Die so genannte elektronische Fußfessel soll bei Personen, die als terroristische Gefährder eingestuft werden, in mehr Fällen als bisher angeordnet werden können.
Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 18/11162 – PDF, 1 MB) zur „Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern“ vor. Bisher kommt die „elektronische Aufenthaltsüberwachung“ nur bei Personen in Frage, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden waren und nach ihrer Haftentlassung weiterhin als gefährlich eingestuft werden. Künftig soll dies auch möglich sein bei zurückliegenden Verurteilungen wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung, des Unterstützens einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung sowie des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung. „Denn gerade diesen extremistischen Taten ist immanent“, schreiben die Fraktionen in der Begründung des Gesetzentwurfs, „dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten begründen können, die – im Falle eines terroristischen Anschlags – bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können“. Die Fußfessel soll zudem schon nach zweijähriger Haftstrafe wegen eines der genannten Delikte angeordnet werden können statt wie bisher nach dreijähriger. Der Gesetzentwurf wird am 17.02.2017 in erster Lesung beraten.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 100 v. 16.02.2017
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