Das LG Bonn hat im „WCCB III-Verfahren“ den Angeklagten wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Bewährung verurteilt.
Hierbei hat das Gericht angeordnet, dass vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Mit dem Bewährungsbeschluss wurde dem Angeklagten H. die Auflage erteilt, 50.000 Euro innerhalb eines Jahres an die Landeskasse zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung beantragt, wobei vier Monate wegen der langen Verfahrensdauer als vollstreckt gelten sollten. Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt.
Der Angeklagte H. ist ehemaliger Geschäftsführer der SMI Hyundai Europe GmbH und der UNCC GmbH. Diese Gesellschaften waren mit der Errichtung des WCCB (World Conference Center Bonn) befasst. Der Entschluss zur Errichtung des WCCB unter der Leitung der Bundesstadt Bonn, gefördert vom Land Nordrhein-Westfalen, beruhte insbesondere auf dem Staatsvertrag aus dem Jahr 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesstadt Bonn. Nach einer zunächst erfolglosen Investorensuche wurde im Jahr 2005 schließlich die US-amerikanische SMI Hyundai Corp., an der der Angeklagte nicht beteiligt war und die maßgeblich durch den von dem LG Bonn bereits verurteilten Dr. Kim geleitet wurde, mit der Projektdurchführung beauftragt. Hierbei wurde von Gesamtherstellungskosten von 140 Mio. ausgegangen, die mittels des Landeszuschusses sowie eines Kredites der Sparkasse KölnBonn i.H.v. 104 Mio. Euro finanziert werden sollten.
Auf Veranlassung des Dr. Kim wurde zur Projektdurchführung die UNCC GmbH, die als Bauherr fungieren sollte, und die SMI Hyundai Europe GmbH, die als Generalübernehmerin für die Baudurchführung zuständig war, gegründet. Zum Tatzeitpunkt war neben Dr. Kim auch der Angeklagte H. Geschäftsführer der UNCC GmbH. Die UNCC GmbH beauftragte die SMI Hyundai Europe GmbH mit Generalübernehmervertrag vom 06.06.2006 mit der schlüsselfertigen, funktions-, betriebs- und bezugsbereiten Erstellung des Kongresszentrums und eines Hotels. Die SMI Hyundai Europe GmbH war berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen, mit denen auch Leistungen von Subunternehmern abgerechnet werden sollten. Solche Abschlagsrechnungen sollten nach Prüfung durch die Bundesstadt Bonn an die Sparkasse KölnBonn weitergereicht werden, die die Beträge aus den Projektmitteln dann überweisen sollte.
Das LG Bonn hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Bewährung verurteilt.
Das Landgericht sieht es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und nach insgesamt 54 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass der Angeklagte H. als Geschäftsführer der UNCC GmbH am 22.08.2007 eine Rechnung über 2,041 Mio. Euro bei der Bundesstadt Bonn einreichte, um eine Auszahlung dieses Betrages an die SMI Hyundai Europe GmbH zu erwirken. Dieser Rechnung lag keine Gegenleistung zugrunde. Das städtische Gebäudemanagement der Bundesstadt Bonn erteilte in der Folgezeit bezüglich dieser Rechnung Freigabe. Unter dem 02.10.2007 übersandte der Angeklagte H. eine korrigierte, von ihm unterzeichnete Rechnung der SMI Hyundai Europe GmbH über 1,7 Mio. Euro netto. Aufgrund der erteilten Freigabe wurde dieser Betrag einem Konto der SMI Hyundai Europe GmbH am 05.10.2017 gutgeschrieben. H. habe im Zuge der weiteren angeklagten Taten dafür Sorge getragen, dass diese Beträge der ihm alleine gehörenden Hong Architekten Planungs GmbH zugeflossen seien.
Der Angeklagte habe während der gesamten Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Zuge der komplexen Beweisaufnahme habe das LG Bonn mehr als 1.000 Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt. Es habe sich hierbei insbesondere um Kommunikation (Post und E-Mails) zwischen den an dem Projekt beteiligten Stellen, also der Bundesstadt Bonn, der Sparkasse KölnBonn und den beteiligten Unternehmen gehandelt. Maßgeblich waren auch die umfangreichen Vertrags- und Finanzierungsunterlagen. Letztere umfassten zahlreiche Vermerke über Finanzierungsgespräche und Analysen der Sparkasse KölnBonn. Daneben waren zahlreiche Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen der SMI Hyundai Europe GmbH und der Hong Architekten Planungs GmbH Gegenstand der Beweisaufnahme. Überwiegend wurden die insgesamt über 1.000 Urkunden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, in fünf Fällen wurde von dem Selbstleseverfahren Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Beweisaufnahme 35 Zeugen vernommen, einige davon mehrfach und einige davon mehrere Verhandlungstage lang. Die Zeugenvernehmungen betrafen umfangreiche und komplexe Sachverhalte und hatten – wie die gesamte Beweisaufnahme – die Aufarbeitung eines langen Zeitraums (2005 bis 2010) zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund gestaltete sich die Vernehmung der Zeugen zeitintensiv.
Daneben hatte sich das LG Bonn während der Hauptverhandlung mit rund 15 Beweisanträgen, die teilweise umfangreich waren und sich auf zahlreiche Zeugen bzw. umfangreiche Urkunden bezogen, sowie einigen weiteren prozessualen Anträgen der Verteidigung auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat das Landgericht in einem Monate andauerndem Rechtshilfeverfahren unter Beteiligung u.a. der deutschen Botschaft in Seoul versucht, eine Aussage des Dr. Kim als Zeuge herbeizuführen, was im Ergebnis jedoch nicht gelang, da dieser sich zu einer Kooperation mit dem Gericht nicht bereit fand.
Quelle: Pressemitteilung des LG Bonn v. 20.02.2017
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