Das AG München hat entschieden, dass ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zusätzlich zur Geldbuße ausgesprochen werden kann, wenn der Fahrer bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitung veruteilt worden ist.
Ein 53-jähriger Geschäftsführer fuhr am 27.12.2015 und 22.31 Uhr in dem Petueltunnel in München mit seinem PKW BMW auf der linken Spur. Er überschritt die dabei zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Vor Gericht machte er keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt.
Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.
Das AG München hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 160 Euro. Außerdem erhielt er ein Fahrverbot von einem Monat.
Der Bußgeldkatalog sehe in Ziff. 11. 3. 4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor, so das Amtsgericht. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, sei der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen gewesen, wobei dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien. Neben der Geldbuße sei zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten.
Aus den zahlreichen Vorahndungen des Betroffenen sei zu schlussfolgern, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liege eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern eine Geldbuße verhängt worden sei und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 Stundenkilometer betrage. Daneben könne ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliege.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 20.03.2017
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