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Neuregelungen gegen Geldwäsche beschlossen

Der Finanzausschuss hat weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen.

Der Ausschuss stimmte am 17.05.2017 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BT-Drs. 18/11555 – PDF, 1,1 MB, BT-Drs. 18/11928 – PDF, 1,3 MB) zu. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD insgesamt 25 Änderungsanträge beschlossen. Drei Änderungsanträge der Fraktion Die Linke wurden abgelehnt. Für den geänderten Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Zu den Neuregelungen gehört, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben beachten müssen, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden.

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten soll erweitert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. „Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen“, heißt es in dem Entwurf. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen“ keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

Per Änderungsantrag setzten die Koalitionsfraktionen auch durch, dass Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen werden, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Solche Lotterien seien wegen der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit und der geringen Auszahlungsquote für Geldwäsche wenig attraktiv. Aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen werden Geldspielgeräte. Aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich bestehe auf der Spielerseite ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko, heißt es in der Begründung.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, man sei bei dem Entwurf sehr sorgfältig vorgegangen. Bürger und Unternehmen würden vor ausufernder Bürokratie geschützt. Die SPD-Fraktion hätte sich an der einen oder anderen Stelle einen mutigeren Schritt vorstellen können. Das Thema werde aber mit der nächsten EU-Geldwäscherichtlinie wieder auf die Tagesordnung kommen. Die Fraktion Die Linke beurteilte den Gesetzentwurf sehr kritisch. Man habe mit Änderungsanträgen versucht, einige Lücken auszubessern. Die Anträge hatten unter anderem das Ziel, „Verschleierungsstrukturen“ über Trusts, Briefkastenfirmen und Stiftungen zu verhindern. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vermisste einen Gesamtansatz bei der Bekämpfung der Geldwäsche. Der Gesetzentwurf bleibe nur Stückwerk. Das neue Register sei nicht öffentlich und werde nicht die Qualität haben, die es brauchen würde.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 313 v. 17.05.2017

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