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Schlussanträge zum Europäischen Haftbefehl

Nach Auffassung von Generalanwalt Maciej Szpunar ist der EuGH nicht zuständig für die Beantwortung von Fragen, mit denen die Justizbehörde, die einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, wissen möchte, ob die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung dieses Haftbefehls verweigern kann.

Die ausstellende Behörde könne nicht an Stelle der vollstreckenden Behörde Fragen an den EuGH richten, die nur die vollstreckende Behörde im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens stellen dürfe, so der Generalanwalt.

AY ist ungarischer Staatsangehöriger und Vorsitzender des Verwaltungsrats eines ungarischen Unternehmens. Gegen ihn ist in Kroatien ein Strafverfahren eingeleitet worden. AY wird verdächtigt, der Zahlung eines erheblichen Geldbetrags an den Inhaber eines hohen Amtes in Kroatien im Gegenzug zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem ungarischen Unternehmen und der kroatischen Regierung zugestimmt zu haben. Nachdem in Kroatien Ermittlungen gegen AY wegen Bestechung eingeleitet worden waren, baten die kroatischen Behörden die ungarischen Behörden mehrfach (erstmals am 10.06.2011) um Amtshilfe und ersuchten sie, AY als Verdächtigen zu vernehmen und ihm eine Vorladung zuzustellen. Die ungarischen Behörden kamen diesen Ersuchen nicht nach, leiteten jedoch ebenfalls Ermittlungen ein, um zu prüfen, ob eine Straftat gegen die Integrität des öffentlichen Lebens in Form von Bestechung in einem internationalen Rahmen nach dem ungarischen Strafgesetzbuch begangen worden war. Diese Ermittlungen wurden am 20.01.2012 mit der Begründung eingestellt, dass die begangenen Handlungen keine Straftat darstellten. Die Ermittlungen der ungarischen Behörden waren allerdings nicht gegen AY als Verdächtigen, sondern nur im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Straftat eingeleitet worden, und AY war im Zuge dieser Ermittlungen nur als Zeuge vernommen worden. Am 01.10.2013, nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, stellten die kroatischen Behörden einen Europäischen Haftbefehl gegen AY aus. Die Vollstreckung dieses Haftbefehls wurde von den ungarischen Justizbehörden jedoch mit der Begründung verweigert, dass ein Strafverfahren wegen der Handlungen, auf die der Haftbefehl gestützt sei, in Ungarn bereits abgeschlossen worden sei. Am 15.12.2015 stellte das Županijski Sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb, Kroatien), bei dem das Strafverfahren gegen AY anhängig ist, einen neuen Europäischen Haftbefehl gegen AY aus. Hinsichtlich dieses Haftbefehls lehnten die ungarischen Behörden den Erlass jeglicher förmlicher Entscheidung mit der Begründung ab, dass es in Ungarn rechtlich nicht möglich sei, AY festzunehmen oder ein neues Verfahren zur Vollstreckung des fraglichen Haftbefehls einzuleiten.
Vor diesem Hintergrund möchte das kroatische Gericht vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. 2002, L 190, 1). einer Behörde eines Mitgliedstaats erlaubt, einen solchen Haftbefehl mit der Begründung nicht zu vollstrecken, dass ein Strafverfahren wegen der in dem Haftbefehl bezeichneten Handlungen in diesem Mitgliedstaat bereits abgeschlossen wurde, selbst wenn die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, in diesem Strafverfahren lediglich die Stellung eines Zeugen und nicht die eines Verdächtigen oder Beschuldigten hatte. Das kroatische Gericht möchte auch wissen, ob eine nationale Behörde verpflichtet ist, eine Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auch wenn sie bereits eine Entscheidung zu einem früheren Haftbefehl in Bezug auf dieselbe Person und dasselbe Strafverfahren getroffen hat.

Nach Auffassung von Generalanwalt Maciej Szpunar ist der EuGH nicht zuständig für die Beantwortung von Fragen, mit denen die Justizbehörde, die einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, wissen möchte, ob die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung dieses Haftbefehls verweigern kann.

Nach Auffassung des Generalanwalts bittet das kroatische Gericht, das den fraglichen Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe, den EuGH im vorliegenden Fall um Klärung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der ungarischen Behörden als diesen Haftbefehl vollstreckende Behörden. Nach Ansicht des Generalanwalts sind die Antworten des EuGH auf Fragen, die darauf gerichtet seien, ob die letztgenannten Behörden nach dem Rahmenbeschluss berechtigt (oder gegebenenfalls verpflichtet) seien, den fraglichen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, zur Fortsetzung des bei dem kroatischen Gericht anhängigen Verfahrens nicht erforderlich. Die Antworten des EuGH hätten rechtlich keine Auswirkungen darauf, ob das nationale Gericht den Haftbefehl aufrechterhalte oder zurücknehme, da dieses letztlich unabhängig von diesen Antworten über diesen Punkt zu entscheiden habe.

Der vorliegende Fall betreffe letztlich die Auslegung des ungarischen Rechts im Licht der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, was Aufgabe der ungarischen Behörden sei, die eine Entscheidung über den Haftbefehl zu treffen hätten. Das betreffende kroatische Gericht könne im vorliegenden Fall nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an Stelle der betreffenden ungarischen Behörden Fragen an den EuGH richten.

Daher ist nach Auffassung des Generalanwalts der EuGH nicht zuständig für die Beantwortung der Fragen zu den Rechten und Pflichten der für die Entscheidung über die Vollstreckung des fraglichen Haftbefehls zuständigen ungarischen Behörden. Die Behörden der Mitgliedstaaten seien verpflichtet, eine Entscheidung über jeden Europäischen Haftbefehl zu erlassen, selbst wenn sie bereits eine Entscheidung zu einem früheren Haftbefehl in Bezug auf dieselbe Person und dasselbe Strafverfahren getroffen hätten.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 65/2018 v. 16.05.2018

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