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Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte einer Bank bestätigt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Festsetzung von Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank wegen unterlassener Geldwäscheverdachtsmeldungen rechtmäßig war.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das AG Frankfurt die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro bis 2.000 Euro verurteilt. Die Betroffene war gemäß den gerichtlichen Feststellungen im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.
Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands.

Das OLG Frankfurt ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat die Bußgelder gegen die Betroffene bestätigt

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass der Ansatz der „in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist“. Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt. Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen; die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der „hausinternen Information“ zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem „leichtfertigen“, sondern einem „vorsätzlichen“ Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.

Vorinstanz
AG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2017 – 941 OWi – 7332 Js 214494/17

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 47/2018

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