Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren Stellung genommen.
In großen Teilen begrüßt der DAV den sich auf die bis zum 11.06.2019 umzusetzende RL (EU) 2016/800 beziehenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Mit dem Referentenentwurf werden viele Klarstellungen in das JGG integriert, denen zuzustimmen sei; in Nuancen bedürfe es einiger, auch kritischer, Anmerkungen.
Es sei zu begrüßen und auch dringend zu fordern, dass in dem Referentenentwurf durch eine Änderung und Anpassung des § 109 JGG die Verfahrensgarantien weitestgehend auch auf Heranwachsende i.S.d. JGG anwendbar sein sollen und damit dem ursprünglichen Kommissionsentwurf weitestgehend gefolgt werde. Dies entspreche der existierenden Systematik im JGG und sei mit Blick auf die ratio legis des JGG nur konsequent und zu unterstützen.
Die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen an die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe (im Folgenden: JGH) und Konkretisierung ihrer Aufgaben seien ebenfalls grundsätzlich zu begrüßen, da der JGH in einem Jugendstrafverfahren eine besondere, grundsätzliche und Bedeutung zukomme und sie es – im Idealfall – sei, die den Verfahrensbeteiligten zu dem Jugendlichen/Heranwachsenden und dessen Sozialisation und Entwicklungsweg einen tieferen Einblick gewähren könne.
Die Einführung zumindest der Möglichkeit audio-visueller Aufzeichnungen auch bei Jugendstrafverfahren mit § 70c JGG-E werde ebenfalls als positiv bewertet, da der DAV bereits in Zusammenhang mit dem Kommissionsvorschlag dafür sensibilisiert habe, dass eine audio-visuelle Aufzeichnung – für deren Einführung in Strafverfahren er zum Ausschluss von Verfahrensverstößen bereits seit langem eintrete – auch in Jugendstrafverfahren bei Beschuldigtenvernehmungen zu fordern sei.
Für die Ausweitung der Fälle der notwendigen Verteidigung auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende werde dringender Anlass gesehen.
Darüber hinaus greife der Entwurf mit einer Lockerung der bisherigen Rechtsmittelbeschränkung bei Verurteilten mit Sanktionen unterhalb einer Jugendstrafe einen schon seit Längerem an das BMJV herangetragenen Regelungsgegenstand auf.
Die Ausweitung der i.R.v. Verfahren vor für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten anzuwendenden Vorschriften in § 104 Abs. 1 JGG-E werde schließlich auch seitens des DAV begrüßt.
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