Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Media-Saturn-Deutschland GmbH gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zustehen.
Es stehe nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Geschäftsführer an „Schmiergeldzahlungen“ beteiligt gewesen sei, so das Oberlandesgericht.
Die Media-Saturn-Deutschland GmbH (Klägerin) machte gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Michael R. (Beklagter) zivilrechtliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie warf ihm vor, im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für den Media-Saturn-Konzern Bestechungsgelder in Höhe von gut zwei Mio. Euro angenommen zu haben. Die Klägerin stützte ihren Vorwurf auf die Erkenntnisse der 10. Strafkammer des LG Augsburg. Diese hatte u.a. den Beklagten im Jahr 2012 wegen des Vorwurfes der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Beklagte bestritt seit jeher seine Tatbeteiligung.
Die für das Zivilverfahren zuständige 6. Zivilkammer des LG Itzehoe hatte an insgesamt 16 Verhandlungstagen die Parteien angehört und eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Es hatte sodann die Klage der Media-Saturn-Deutschland GmbH abgewiesen, weil nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Beklagte an der Schmiergeldabrede und deren Umsetzung beteiligt gewesen sei. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das OLG Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das LG Itzehoe die Klage mit fehlerfreier Begründung abgewiesen. Es sei an die Entscheidung des LG Augsburg im Strafverfahren nicht gebunden gewesen. Strafurteile entfalteten für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung. Das rechtskräftige Strafurteil sei zwar bei der Überzeugungsbildung des Zivilgerichts zu berücksichtigen und könne als wichtiges Indiz herangezogen werden. Die Zivilgerichte dürften die strafrechtlichen Feststellungen aber nicht ungeprüft übernehmen und müssten sie einer kritischen Prüfung unterziehen. Das habe das LG Itzehoe getan. Es habe das Strafurteil als Ausgangspunkt für seine eigene umfangreiche Beweisaufnahme genommen und sich ausführlich mit den Argumenten der Strafkammer auseinandergesetzt. Es sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht hinreichend davon überzeugt sei, dass der Beklagte in die Schmiergeldzahlungen eingebunden gewesen sei. An diese Beweiswürdigung des LG Itzehoe sei der Senat als Berufungsgericht seinerseits gebunden, denn es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründeten. Das Landgericht habe sich ausführlich mit der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen auseinandergesetzt und dessen Angaben nicht für ausreichend verlässlich gehalten. Es sei den 19 Indizien, auf die sich die Augsburger Strafkammer gestützt habe, nachgegangen und habe diese Indizien nach seiner eigenen umfangreichen Beweisaufnahme teilweise abweichend gewürdigt und teilweise als widerlegt oder ohne indizielle Aussagekraft angesehen. Es habe insgesamt keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewinnen können und habe dies fehlerfrei begründet. Die Berufung habe deshalb keinen Erfolg haben können.
Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 2/2019 v. 26.02.2019
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