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Banner im Kölner Hauptbahnhof: Freispruch für TTIP-Aktivisten aufgehoben

Das OLG Köln hat einen Freispruch des LG Köln betreffend eine Protestaktion im Kölner Hauptbahnhof aufgehoben.

Die aus Süddeutschland bzw. Hessen stammenden Angeklagten (21, 26, 27 Jahre) waren über eine „Empore“ in die Dachkonstruktion des Bahnhofsgebäudes geklettert und hatten an der Innenfassade in etwa 30 m Höhe ein 10m x 4m großes Banner, dessen Aufschrift gegen „TTIP/CETA“ gerichtet war, befestigt. Zudem hatten sie sich selbst in Höhe des Banners über die Gleisanlagen gehängt. Um eine Gefährdung der Angeklagten sowie der Passanten zu verhindern, musste der Bahnbetrieb auf den betroffenen Gleisen zeitweise eingestellt werden.
Das AG Köln hatte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu Geldstrafen verurteilt. Auf die Berufung hat das LG Köln die Angeklagten freigesprochen. Voraussetzung für den strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei, dass der Angeklagte in einen „abgeschlossenen Raum“ oder in ein „befriedetes Besitztum“ eindringe. Beides sei bei der „Empore“ im Kölner Hauptbahnhof nicht der Fall gewesen.

Das OLG Köln hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an das LG Köln zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch das Erklettern der „Empore“ rechtlich als Hausfriedensbruch gewertet werden. Die beiden einzigen Zugänge zu der Empore seien Leitern gewesen, die mit Platten gegen unbefugtes Betreten gesichert und die dem Wartungspersonal vorbehalten gewesen seien. Die Empore sei damit ein lückenlos gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes „befriedetes Besitztum“. Dass der Hauptbahnhof selbst der Allgemeinheit offen stehe, ändere daran nichts. Hausfriedensbruch sei schließlich auch bei anderen Objekten innerhalb des Kölner Hauptbahnhofs wie etwa bei den dort ansässigen Geschäften möglich.

Schließlich habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass das Betreten der Bahnanlage außerhalb des allgemeinen Verkehrsgebrauchs auch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden könne (§ 64b Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 10/2019 v. 14.03.2019

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