Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Bescheid vom 07.05.2019 gegen die Porsche AG wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 535 Millionen Euro verhängt.
Die Porsche AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Die Zahlung des Betrages soll binnen sechs Wochen an das Land Baden-Württemberg erfolgen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in einer Abteilung des Entwicklungsbereichs der Porsche AG im Hinblick auf die Emissionen von Fahrzeugen im Zeitraum ab 2009 festgestellt. Diese führte im Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen dazu, dass deren Ausstoß von Stickoxiden nicht den regulatorischen Anforderungen entsprach. Es handelt sich dabei um mit V6- und V8-Motoren der Audi AG ausgestattete Dieselfahrzeuge der Porsche AG, die auf dem europäischen Markt und weiteren Märkten weltweit vertrieben worden sind. Bezüglich eines Teils dieser Fahrzeuge – ca. 99.000 Stück – liegen Bescheide des Kraftfahrtbundesamts gegen die Porsche AG vor.
Die Höhe der Geldbuße setzt sich zusammen aus einem sogenannten Ahndungs- sowie einem Abschöpfungsteil. Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist auf einen Betrag von vier Millionen Euro erkannt worden. Mit den übrigen 531 Millionen Euro werden die wirtschaftlichen Vorteile der Porsche AG aus dem pflichtwidrigen Verhalten abgeschöpft. Hierbei wurden Gewinne aus der Veräußerung der betroffenen Fahrzeuge und ersparte Aufwendungen für die Herstellung von den regulatorischen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen berücksichtigt. Diesen Vorteilen wurden die von der Porsche AG bereits aufgewandten Kosten für die Umrüstung betroffener Fahrzeuge gegenübergestellt.
Das gegen die Porsche AG geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid hat keine Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen natürliche Personen im Zusammenhang mit den Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware von Dieselfahrzeugen der Porsche AG.
Von dem Bußgeldbescheid unberührt bleiben mit der Thematik im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche, die bereits bei Zivilgerichten anhängig sind.
Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart v. 07.05.2019
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