Der Freistaat Sachsen hat in der Sitzung des Bundesrates am 07.06.2019 einen Gesetzentwurf mit dem Ziel eingebracht, Straftaten unter Alkohol und Drogeneinfluss konsequenter zu ahnden.
Sachsen setze sich bereits seit über einem Jahr dafür ein, bei im Rausch begangenen Taten eine gerechtere Bestrafung zu ermöglichen. Der neue Entwurf verfolge im Bereich des Vollrauschtatbestandes nach § 323a StGB jetzt einen anderen Ansatz. Der Paragraph solle um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der künftig bei besonders schweren Delikten statt bis zu fünf Jahren auch eine Verurteilung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zulasse. Außerdem sollten Strafmilderungen wegen eines Rauschzustandes regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn der Rausch selbst verschuldet gewesen sei.
Die derzeitige Rechtslage sei weiterhin insgesamt unbefriedigend und bedürfe der Klarstellung und Korrektur. Zum Schutz der Opfer und als klare Botschaft an potentielle Täter sehe die Bundesratsinitiative vor, dass eine Strafmilderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit in Fällen eines selbst verschuldeten Rausches regelmäßig ausscheide. So solle verhindert werden, dass Straftäter nur deshalb geringer bestraft werden, weil sie sich zum Tatzeitpunkt in einen Rauschzustand versetzt hätten.
Außerdem führe beim sog. Vollrausch nach § 323a StGB die Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe derzeit dazu, dass selbst bei schwersten Verbrechen wie z.B. Totschlag oder schwerer Körperverletzung der Strafrahmen eher Fällen der mittleren Kriminalität entspreche. Der Gesetzentwurf sehe daher für schwere Rauschtaten einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dies werde in den gravierenden Fällen mit einer Strafverschärfung verbunden sein.
Schließlich sei eine Strafverschärfung bei der fahrlässigen Tötung in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen.
Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz v. 07.06.2019
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