Das OLG Frankfurt hat die Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 gegen vier frühere Fußballfunktionäre zugelassen.
Nach vorläufiger Bewertung liege ein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass die vier Angeklagten im Zusammenhang mit der als Betriebsausgabe – Kostenbeteiligung FIFA-Gala 2006 – bezeichneten Rückzahlung eines Darlehens an den Fußballer F.B. in Höhe von 6,7 Mio. Euro im Jahr 2006 eine Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen haben. Das Verfahren wird vor dem LG Frankfurt zu führen sein.
Die Staatsanwaltschaft wirft den vier angeklagten ehemaligen Sportfunktionären Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2006 vor. Die Angeklagten sollen bewirkt bzw. daran mitgewirkt haben, dass in den genannten Steuererklärungen die Rückzahlung eines Privatdarlehens des Fußballers F.B. i.H.v. 6.7 Mio. Euro im Jahr 2005 zu Unrecht als Betriebsausgabe im Jahr 2006 ertrags- und steuermindernd verrechnet worden sei. Es sei zu Unrecht angegeben worden, dass es sich bei der Zahlung von 6,7 Mio. Euro des Organisationskomitees WM 2006 an die FIFA um eine Beteiligung des DFB an den Kosten einer FIFA-Gala 2006 gehandelt habe.
Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es fehle ein hinreichender Tatverdacht für die angeklagten Taten.
Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt ein hinreichender Tatverdacht für die angeklagten Taten vor. Dieser sei gegeben, „wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.“ Die Eröffnungsentscheidung solle nur erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, der Hauptverhandlung ansonsten aber nicht vorgreifen. Demnach sei hier nach Würdigung des gesamten Akteninhalts ein hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass der im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachte Bestimmungsgrund der Zahlung i.H.v. 6.7 Mio. Euro vom April 2005 des OK WM 2006 an die FIFA falsch gewesen sei, da diese tatsächlich nicht die Beteiligung an den Kosten der FIFA-Gala zum Gegenstand gehabt habe. Es spräche vielmehr eine Vielzahl von Anhaltspunkten gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Zahlung der 6,7 Mio. Euro und der FIFA-Gala. Nach Aktenlage könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Bestimmungsgrund der Zahlung die Entlohnung des Fußballers F.B. für seine Verdienste um die Vergabe der Fußballweltmeisterschaft 2006 und die Organisation gewesen sein sollte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Hauptverhandlung wird vor dem LG Frankfurt zu führen sein.
Vorinstanz
LG Frankfurt, Beschl. v. 15.10.2018 – 5/2KLs 7550 Js 242375/15 (11/18
Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 47/2019 v. 26.08.2019
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