Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Stellung genommen und die Bundesratsempfehlungen zu Verfahrensrechten im Unternehmenssanktionenrecht kritisiert.
Der DAV widerspricht vehement den Empfehlungen des Bundesrates zur Überarbeitung der Verfahrensrechte im Verbandssanktionengesetz (BR-Drs. 440/20 – PDF, 176 KB). Ein Unternehmen, das als Rechtssubjekt zur Verantwortung gezogen werden solle, müsse auch als Verfahrenssubjekt behandelt werden, entsprechend müssten ihm Verfahrensrechte zugestanden werden.
Dass in einem Unternehmenssanktionenrecht dem betroffenen Unternehmen verfahrensrechtlich eine dem Beschuldigtenstatus vergleichbare Verfahrensposition einzuräumen sei, war bisher rechtsstaatlicher Konsens und sei allein schon aus unionsrechtlicher Perspektive zwingend. Die Beschneidung von Verfahrensrechten aus Sorge vor einer effektiven Strafverteidigung sei mit einem funktionierenden Rechtsstaat nicht in Einklang zu bringen.
Für begrüßenswert hält der DAV hingegen die Forderungen des Bundesrates, die Verbandsverantwortlichkeit an ein schuldhaftes Handeln einer Leitungsperson anzuknüpfen, die Rückkehr zu einem (qualifizierten) Opportunitätsprinzip anzustreben sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 69/2020 v. 02.10.2020 (PDF, 122 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 02.10.2020
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