Das AG München hat einen Rentner, der einen anderen Mann deswegen verletzt hat, weil dieser nicht die gebotenen Abstandsregeln eingehalten habe und ihm zu nah gekommen sei, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 17.03.2020 kam es auf dem Wertstoffhof zu einem Streit zwischen einem 71-jährigen Rentner (Angeklagter) und einem anderen 81-jährigen Rentner über die Einhaltung der Corona-Abstandsregeln. Im Verlaufe dieses Streits holte nach Überzeugung des Amtsgerichtes der Angeklagte mit seinem noch zum Teil mit Gartenabfällen gefüllten Sack schwungvoll zur Seite aus und traf dadurch den Geschädigten mit dem Sack oder mit Gartenabfällen jedenfalls bedingt vorsätzlich im Gesicht. Der Geschädigte erlitt dadurch Schürfwunden und Schwellungen im Bereich des linken Auges und der linken Backe. Der Angeklagte bestritt, die Tat absichtlich begangen zu haben. Er habe den Geschädigten, da er zur Risikogruppe gehöre, mehrmals aufgefordert, dass er weggehen solle. Dies habe er aber nicht getan. Daraufhin habe er seine Gartenabfälle weiter geleert und beim Entladen den Geschädigten verletzt, er habe diesen nicht gesehen. Der Geschädigte dagegen ist der Auffassung, dass der Angeklagte ihn absichtlich attackiert habe. Sogar ein Mitarbeiter des Wertstoffhofs hätte dazwischen gehen müssen, damit der Streit nicht eskalierte. Der Mitarbeiter am Wertstoffhof bestätigte diese Aussage. Eine weitere Zeugin gab an, dass die Kontrahenten „gefühlt nebeneinander“ gestanden seien, als der Angeklagte seinen Sack schwungvoll in Richtung des anderen, der nicht habe warten wollen, geführt hätte. Sie hätte den Schlag mit dem Plastiksack als nicht so schlimm empfunden, es seien nur Krümel herausgeflogen, einen Treffer habe sie nicht mitbekommen.
Das AG München hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.
Aufgrund der Angaben der neutralen Zeugen geht das Amtsgericht davon aus, dass der Angeklagte sehr erbost darüber war, dass der Geschädigte seiner Auffassung nach die Abstandsregeln nicht einhielt. Deshalb habe er schließlich mit dem Sack ausgeholt und den Geschädigten entweder mit dem Sack oder mit darin befindlichen Gartenabfällen getroffen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte dadurch auch verletzt wurde. Der Sack mit Gartenabfällen war dabei allerdings nicht als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 StGB anzusehen, da aufgrund seiner konkreten Verwendung in diesem Fall nicht mit besonders erheblichen Verletzungen zu rechnen war. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei. Außerdem ging der Körperverletzung ein Streit über die Einhaltung der Abstandsregeln voraus.
Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des AG München Nr. 56/2020 v. 18.12.2020
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