Am 05.03.2021 hat der Bundesrat Neuerungen bei der Geldwäschebekämpfung gebilligt, die der Bundestag am 11.02.2021 beschlossen hatte.
Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Regelung weiter als europäische Vorgaben
Das Gesetz geht über die Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Organisationen hinaus, die im deutschen Strafgesetzbuch größtenteils bereits umgesetzt sind.
Beschränkung auf bestimmte Vortaten entfällt
Neu ist, dass der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB (Abkürzung bitte auszeichnen) künftig alle Straftaten als Vortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher gegeben sein. Nach diesem „All crime-Ansatz“ ist nur noch entscheidend, dass Täter eine – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes in Kauf nehmen bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbergen oder verschleiern. Ein besonderer Bezug zur organisierten oder schweren Kriminalität ist nicht erforderlich.
Das jeweilige Gericht muss zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist. Außerdem werden die Umschreibung tauglicher Tatobjekte überarbeitet und die Tathandlungen neu geordnet, was die Handhabbarkeit des § 261 StGB verbessern soll.
Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Gesetz setzt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger um.
Modifikationen der Strafprozessordnung
Schließlich werden auch Anpassungen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die selbstständige Einziehung (§ 76a StGB), die die Abschöpfung von Taterträgen ermöglicht.
Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Pressemitteilung des BR v. 05.03.2021
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