Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat das Gesetz zur „Fortentwicklung der Strafprozessordnung“, über das der Bundesrat am 25.06.2021 berät, kritisiert.
Im Sammelsurium der Einzelvorhaben gibt es viele Ansatzpunkte für Kritik, etwa am Kennzeichen-Scan oder den Belehrungsvorschriften. Der DAV begrüßt zwar die moderate Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, kritisiert jedoch Schwachstellen bei der Ausgestaltung – der Vorschlag des Bundesrates wäre hier vorzugswürdig gewesen:
„Erneut handelt es sich bei dem Gesetzesvorhaben nicht um ein sinnvolles Gesamtkonzept für die StPO, sondern nur um eine weitere Ansammlung von Detailthemen nach dem ‚Pizza-mit-allem-Prinzip‘ unter dem Deckmantel einer ‚Modernisierung‘. Auch wenn die längst überfällige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist den einzigen Lichtblick darstellt, gibt es bei der Feinjustierung noch zu viel Schatten. Verzichtet wurde leider auch auf eine Begrenzung der Urteilsabsetzungsfrist und die Einführung einer Protokollabsetzungsfrist.
Es wäre sinnvoller gewesen, die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist an die Dauer der Hauptverhandlung zu koppeln und nicht an die tatsächliche Dauer der Urteilsabsetzung. Dies wäre auch im Sinne der Verfahrenssicherheit: Revisionsführende hätten ab dem Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung gewusst, welche Zeit für die Revisionsbegründung zur Verfügung stehen wird. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Dauer der Revisionsbegründungsfrist nun aber in die Hände des Tatgerichts gelegt, anstatt sie formal durch den Umfang der Hauptverhandlung zu bestimmen.
Zudem sollte das Gesetz eine Fertigstellungsfrist für das Hauptverhandlungsprotokoll beinhalten. Dafür spricht, dass die Urkundspersonen verpflichtet wären, das Protokoll unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung fertig zu stellen, sodass sie auf zuverlässige Erinnerungen an die einzelnen Verfahrensvorgänge zurückgreifen könnten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass es nach wie vor keine objektive inhaltliche Dokumentation der Hauptverhandlung gibt. Des Weiteren könnten Protokollierungsfehler rascher berichtigt werden und eine Vorprüfung der verfahrensrechtlichen Revisionschancen bereits vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist stattfinden.“
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 24.06.2021
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